Satzung

Präambel

Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen, wie Landesvorsitzender, Sekundarschullehrer usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer gleicherweise.  

I. Name und Sitz des Verbandes

§ 1

Der Verband führt den Namen „Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V.“  und wird tariflich durch den dbb (Deutschen Beamtenbund) und VDR (Verband Deutscher Realschullehrer) vertreten.


§ 2

Der Sitz des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. ist Leuna.

II. Zweck und Aufgaben des Verbandes

§ 3

Der Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V. vertritt als Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder in Berufsfragen. Er widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:

  1. an der Gestaltung eines gegliederten Bildungswesens mitzuarbeiten und die mittlere Bildung durch eine schulpolitische Mitwirkung zu stärken,
  2. über die Bildungs- und Erziehungsarbeit an den Schulen der Sekundarstufe I zu informieren,
  3. unter seinen Mitgliedern eine den besonderen Ansprüchen ihrer Arbeit gerecht werdende berufliche und wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  4. die Mitglieder in ihren beruflichen, dienstlichen, tariflichen und sozialen Interessen zu vertreten.

Der Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V. ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

III. Mitgliedschaft

§ 4

            Mitglieder des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. können werden:

  1. Lehrkräfte, die an Schulen mit einer Sekundarstufe I arbeiten,
  2. Studierende und Referendare, die sich auf ein Lehramt an Sekundarschulen vorbereiten,
  3. Lehrkräfte, die an der Ausbildung von Sekundarschullehrern mitwirken,
  4. Mitarbeiter der Schulbehörden,
  5. Lehrkräfte im Ruhestand
  6. Lehrkräfte anderer Schulformen, soweit sie sich ausdrücklich mit den in § 3 festgelegten Zielen und Aufgaben des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen Anhalt e.V. identifizieren.

§ 5

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand durch eine Beitrittserklärung beantragt. Mit der ersten Beitragszahlung innerhalb der ersten drei Monate nach der Beitrittserklärung ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.

§ 6

Die Mitgliedschaft im Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V. verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und der Beschlüsse sowie zur Beitragszahlung. Jegliche Änderungen zur Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Jedes neue Mitglied erhält den Abdruck der Satzung. Satzungsänderungen werden bekannt gegeben.

§ 7

Alle Mitglieder im Rahmen dieser Satzung sind stimmberechtigt und wählbar. Sie haben das Recht an allen Veranstaltungen des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. teilzunehmen.

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten. Mitglieder, die den Interessen des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllen, kann der Geschäftsführende Vorstand nach Anhörung ausschließen.Eintritte sind zum ersten und Austritte zum letzten Tag des jeweiligen Quartals eines Kalenderjahres möglich.

§ 9

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verband.

IV. Beiträge und Geschäftsjahr

§ 10

Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich fällig und werden durch eine Einzugsermächtigung entrichtet; sie sind vom Beschäftigungsverhältnis abhängig. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11

Die Rechte eines Mitgliedes, das mit seiner Beitragszahlung mehr als ein Vierteljahr im Rückstand ist, ruhen bis zur Nachzahlung. Bei einem Zahlungsrückstand von drei Vierteljahresbeiträgen erlischt der Rechtsanspruch der Mitgliedschaft vollständig. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Nachzahlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Reaktivierung der Mitgliedschaft entscheiden.

§ 12

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

V. Organe

§ 13

Organe des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Geschäftsführende Vorstand

§ 14

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. Sie wird alle zwei Jahre vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen. Sie setzt sich aus dem Hauptvorstand und den Mitgliedern zusammen.
Die Mitgliederversammlung wird zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung von der bzw. dem Vorsitzenden oder den Stellvertretern spätestens 10 Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen.
 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen acht Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch ein Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Frist von 10 auf zwei Wochen. Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Der Versammlungsleiter hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.

§ 15

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung der Richtlinien der Verbandsarbeit,
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  4. Entgegennahme der Arbeitsberichte des Geschäftsführenden Vorstandes, der Arbeitsgemeinschaften und der Ausschüsse,
  5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  6. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
  7. Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes,
  8. Wahl der Kassenprüfer für die nächsten zwei Geschäftsjahre,
  9. Beschluss einer Beitragsordnung,
  10. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

Über Beschlüsse und Wahlergebnisse ist eine Niederschrift von zwei durch den Leiter der Versammlung bestimmten Mitgliedern zu fertigen und von diesen und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§ 16

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

Mitglieder mit Stimmrecht:

  1. den maximal fünf Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
    1. der Vorsitzenden der „Jungen Lehrer und Lehrerinnen“ des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
    2. der Vorsitzenden der Frauenvertretung im Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V.,
    3. der Vorsitzenden der Seniorenvertretung im Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V. 

Mitglieder mit beratender Stimme:

  • Ehrenmitglieder

§ 17

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. der Vorsitzenden,
  2. den zwei Stellvertretern,
  3. dem Landeskassenwart
  4. der Schriftführerin

Er tritt monatlich (außerhalb der Ferienzeit) zusammen.

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Geschäftsführende Vorstand einen vorläufigen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und deren/dessen Stellvertreterinnen bzw. deren/dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur Alleinvertretung berechtigt.

§ 18

Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er hat folgende Aufgaben:

  1. er analysiert schulpolitische Maßnahmen,
  2. trägt die Verbandsinteressen bei Gremien und Behörden vor,
  3. der Geschäftsführende Vorstand gibt Pressemitteilungen heraus,
  4. der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, die Listenplätze für die Personalratswahlen der Lehrerbezirkspersonalräte und des Lehrerhauptpersonalrates aufzustellen. Die vorgeschlagenen Kandidaten werden berücksichtigt,
  5. das Personal der Geschäftsstelle wird von der Vorsitzenden bzw. deren Stellvertretern ernannt,
  6. der Geschäftsführende Vorstand erarbeitet Vorlagen für Mitgliederversammlungen,
  7. er erlässt den jährlichen Haushalt und genehmigt Rechtsgeschäfte,
  8. bildet Arbeitsausschüsse,
  9. der Landeskassenwart verwaltet die Landesverbandskasse und ist ermächtigt laufende Zahlungen selbst zu tätigen. Er verwaltet die Mitgliederverzeichnisse und übernimmt steuerrechtliche Aufgaben.

VII. Schlussbestimmungen

§ 19

Die vorstehende Satzung tritt am 24.03.2022 in Kraft.

§ 20

Die Satzung kann nur von mindestens 7 anwesenden Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.

§ 21

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vertreterversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. Dieser Beschluss muss zugleich bestimmen, in welcher Art des Vermögen des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. verwendet werden soll.

Leuna, 24.03.2022 geändert am 24.03.2022 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Sekundarschullehrerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. in Leuna

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